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v. Einem & Partner verstärkt sich mit neuer Partnerin
Frau Siebenmorgen-Kölle seit 01.08.2019 neue Partnerin
Frau Rechtsanwältin Anja Siebenmorgen-Kölle ist Fachanwältin im Insolvenz-, Handels- und Gesellschaftsrecht und wird zum 01.08.2019 unsere Partnerin. Sie ist seit 2003 als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Frau Siebenmorgen-Kölle verfügt über vielfältige und langjährige Erfahrung in den Bereichen der Unternehmensgründung, Unternehmensnachfolge, Restrukturierung und Sanierung.
Frau Siebenmorgen-Kölle hat in verschiedenen Führungspositionen und als Rechtsanwältin Vorstände und Geschäftsführer beraten.
Frau Siebenmorgen-Kölle über ihre Aufnahme in die Partnerschaft: „v. Einem & Partner ist eine renommierte und hervorragend vernetzte Wirtschaftskanzlei mit regionaler Verwurzelung und internationaler Ausrichtung, die alle wesentlichen Themen der wirtschaftsrechtlichen Beratung abdeckt. Ich freue mich darauf, in einem hervorragend spezialisierten Team zu arbeiten “.
Dr. Asendorf freut sich über den Neuzugang: „Mit Frau Siebenmorgen-Kölle haben wir eine erfahrene und hervorragend qualifizierte Kollegin gewinnen können, die mit ihrer fachlichen Ausrichtung die Partnerschaft ideal ergänzt.“
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v. Einem wehrt Klage gegen Vermögensverwaltung ab
OLG Köln, Beschl. v. 21.01.19 - 22 U 140/18
Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag nicht auf der Grundlage des Fernabsatzrechts widerrufen werden kann, wenn in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Vermögensverwalter und dem Kunden nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung eingeholt werden können. Dies gilt auch, wenn ein Ehepartner den anderen damit betraut, sich bestimmte Informationen zum Zwecke der gemeinsame Geldanlage zu verschaffen. Er muss sich dann dessen Kenntnisse in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
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Gesetzlicher Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG v. 18.4.2019
Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten (BGBl. 2019, I S. 466). Es dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union.
Das Gesetz stärkt die Rechte von Unternehmen gegen unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, indem es unter anderem Unterlassungs-, Beseitigungs- und Herausgabeansprüche und bei schuldhaftem Handeln auch Schadensersatzansprüche vermittelt.
Produktbezogenes Know-how wird gewerblichen Schutzrechten angenähert
Von besonderer Bedeutung ist die Ausgestaltung des rechtlichen Schutzes produktbezogenen Know-hows, welche sich an den Ansprüchen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte orientiert. So kann das betroffene Unternehmen grundsätzlich die Vermarktung von rechtsverletzenden Produkten stoppen, den Rückruf bereits vermarkteter rechtsverletzender Produkte verlangen und deren Vernichtung durchsetzen. Rechtsverletzende Produkte sind nach der gesetzlichen Definition solche, deren „Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing“ in erheblichem Umfang auf der unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen beruht.
Imitationswettbewerb wird dadurch nicht ausgeschlossen. Denn Erkenntnisse über Produkte von Wettbewerbern, die durch Markt- oder Produktbeobachtung („reverse engineering“) gewonnen werden, sind jedenfalls nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen uneingeschränkt verwertbar. In diesem Fall bedarf es herkömmlicher gewerblicher Schutzrechte, wenn nicht ausnahmsweise der wettbewerbliche Leistungsschutz in § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Tragen kommt.
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich
Unternehmen, insbesondere solche mit einem Know-how-basierten Geschäftsmodell, sollten rasch ein Schutzkonzept für ihre Geschäftsgeheimnisse entwickeln, umsetzen und dokumentieren.
Denn das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hilft nur Unternehmen, die „den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" getroffen haben. Andernfalls handelt es sich nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG schon nicht um Geschäftsgeheimnisse.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist dies eine erhebliche Verschärfung. Bisher reichte insoweit bereits der Geheimhaltungswille des Unternehmens aus. Werden angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nicht getroffen, kann das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sogar zu einer Verschlechterung ihrer Position gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Denn es ist offen, ob die Gerichte außerhalb des Schutzbereichs des GeschGehG weiterhin die allgemeinen zivilrechtlichen Normen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anwenden.
Es besteht demnach Handlungsbedarf.
Internationaler Anwendungsbereich
Das Gesetz definiert seinen internationalen Anwendungsbereich nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte das Gesetz Anwendung finden, wenn die rechtswidrige Handlung im Inland begangen wird oder soweit sie sich im Inland auswirkt. Auf der Grundlage des GeschGehG könnte es einem ausländischen Unternehmen demnach untersagt werden, Nachahmungen (genauer: „rechtsverletzende Produkte“) in Deutschland zu vermarkten.
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v. Einem nunmehr mit vier Notaren in Bremen präsent
Dr. Christoph Herrmann zum Notar bestellt
Rechtsanwalt Dr. Christoph Herrmann, Partner unserer Kanzlei seit Juli 2018, wurde am 23. Mai 2019 zum Notar bestellt.
Damit verstärkt v. Einem & Partner den traditionell für die Kanzlei wichtigen Bereich notarieller Dienstleistungen. Dr. Herrmann ist nach Dr. Christoph Förster, Olaf Gründahl und Dr. Joachim Asendorf der vierte Notar unserer Kanzlei.
Dr. Christoph Herrmann studierte in Konstanz, Cambridge (LL.M.), Poitiers (maîtrise en droit) und Bayreuth (Dr. jur.). Er verfügt über langjährige anwaltliche Erfahrung in grenzüberschreitenden Transaktionen, insbesondere mit Bezug zu Frankreich. In Paris und Brüssel war er mehrere Jahre in renommierten Wirtschaftskanzleien tätig. Dr. Christoph Herrmann ist seit 2007 als Rechtsanwalt und seit 2010 als avocat (französischer Rechtsanwalt) zugelassen.
Die Notare der Kanzlei decken das gesamte Spektrum notarieller Tätigkeiten ab. Dienstleistungsorientierung und die zügige und sichere Abwicklung von Urkundsgeschäften ist uns ein besonderes Anliegen. Beurkundungen können auf Wunsch auch in englischer oder französischer Sprache bzw. mehrsprachig erfolgen.
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Eintragung des Wortzeichens "NEYMAR" als Unionsmarke nichtig
EuGH, Urteil v. 14.05.2019 - T‑795/17
Der EuGH hat entschieden, dass die Eintragung der Marke "NEYMAR" ist nichtig. Damit bestätigte es eine entsprechende Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO. Ein Portugiese hatte 2012 beim EUIPO das Wortzeichen "NEYMAR" als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen. Im Februar 2016 beantragte der Brasilianische Fußballstar Neymar beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Der Anmelder begehrte vom EuGH die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Der protugiesische Anmelder hat bei der Anmeldung der Marke "NEYMAR" bösgläubig gehandelt, da ihm damals bekannt gewesen sein musste, dass der Brasilianer "NEYMAR" ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen ist, der bereits zur damaligen Zeit insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft in Europa bekannt war. Dies ist auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der Anmelder schon einmal den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers ("IKER CASILLAS") angemeldet und sich in der Fußball-Welt ausgekannt hat. Entgegen seiner Behauptungen ist das Wortzeichen "NEYMAR" nicht rein zufällig ausgesucht worden. Vielmehr hat der portugiesische Anmelder als Trittbrettfahrer das internationale Ansehen und den Ruhm des Fußballstars für sich nutzen wollen.
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Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten
BFH, Urteil vom 16.1.2019 - VI R 24/16
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein können. Der Kläger ist hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins. Er schloss beim Pay-TV-Sender "Sky" ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt" zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket "Bundesliga" machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue. Der BFH bestätigte diese Auffassung nun. Er führt aus, dass Werbungskosten u.a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist dabei unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins ist eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets "Bundesliga" nicht ausgeschlossen.
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Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Formulierung „gemeinsamer Tod“
OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2019 – 3 W 37/18
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass bei der Auslegung eines Testaments auch Umstände außerhalb des Testamentswortlauts, wie das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen auch nach der Testamentserrichtung heranzuziehen sind. Mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB müssen sich jedoch für den entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung Anhaltspunkte finden lassen. Das Testament enthielt die Formulierung "Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein" und somit keine ausdrückliche und allgemeine Schlusserbeinsetzung. Vielmehr enthielt die letztwillige Verfügung über die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute hinaus eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gemeinsamen Todes der Eheleute. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit dieser letztwilligen Verfügung auch eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, war das Testament daher auslegungsbedürftig.
Das Gericht legte das Testament dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten. Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ lässt sich nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dahingehend auslegen, dass beide Testierende verstorben sind, ohne dass der Tod beider in engem zeitlichen Zusammenhang eingetreten sein muss
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Bundesgerichtshof bestätigt die praktische Wirkung von Patientenverfügungen
BGH, Beschl. v. 14.11.2018, XII ZB 107/18
Patientenverfügungen ermöglichen es, vorsorgend festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Typischerweise umfasst eine Patientenverfügung die Anweisungen, bei Bewusstseinsverlust lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Die Patientenverfügung ist grundsätzlich bindend und muss von der behandelnden Einrichtung und dem Betreuer umgesetzt werden.
Im Sommer 2016 sorgte ein Beschluss des Bundesgerichtshofs bundesweit für Aufsehen, der die Wirkung von Patientenverfügungen einschränkte (Beschl. v. 6.7.2016, XII B 61/16). Eine als Patientenverfügung bezeichnete Erklärung, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, sei im Hinblick auf die beschriebene Lebenssituation nicht konkret genug und könne deshalb nicht als verbindliche Anweisung an den behandelnden Arzt verstanden werden. Gerade diese Erklärung war für Patientenverfügungen typisch und jedenfalls bis zu dem Beschluss sehr weit verbreitet.
Mit der aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass an die Bestimmtheit der Patientenverfügung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zwar sei die bloße Aufforderung, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder der Wunsch nach einem würdevollen Sterben ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Behandlungssituation zu unbestimmt. Abweichend von dem Beschluss aus dem Jahr 2016 sei es allerdings ausreichend, wenn der Sterbewunsch relativ allgemein für den Fall schwerer Dauerschäden oder für eine Komasituation ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins formuliert wird.
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Erben dürfen auf Account des verstorbenen Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks zugreifen
BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/17
Der BGH hat entschieden, dass der Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk beim Tod des Kontoinhabers gem. § 1922 BGB grds. auf dessen Erben übergeht. Postmortales Persönlichkeitsrecht, Fernmeldegeheimnis, Datenschutzrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers gebieten keine andere Betrachtungsweise.
Der Entscheidung des BGH lag ein Rechtsstreit zwischen Facebook und der Mutter der minderjährigen Verstorbenen zugrunde, die ein Benutzerkonto bei Facebook unterhalten hatte. Die Erlbasserin wurde 2012 von einer U-Bahn überfahren. Die klagende Mutter, die Miterbin ihrer Tochter ist, erhoffte sich über die Inhalte bei Facebook zu erfahren, ob ihre Tochter Suizidabsichten hatte. Ein Zugriff auf das Benutzerkonto war für die Mutter nicht möglich, da Facebook den entsprechenden Account nach dem Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte. Ein Zugriff auf die Inhalte eines Benutzerkontos ist im Gedenkzustand für Dritte ausgeschlossen.
Der Anspruch der erbenden Mutter auf Zugang zu dem Account und den dort gespeicherten Daten ergibt sich aus dem auf die Erben gem. § 1922 BGB übergangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Tochter und Facebook. Die Regelungen von Facebook über den Gedenkzustand greifen nicht, da diese kein Bestandteil des Vertrags zwischen Facebook und seinen Nutzern sind. Diese Regelungen befinden sich im Hilfebereich von Facebook und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unabhängig davon sind diese Regelungen nach Ansicht des BGH gem. §§ 307 Abs.1, Abs.2 BGB unwirksam. Die Erben haben somit einen Anspruch auf Zugang zum Account des Verstorbenen.
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v. Einem & Partner verstärkt sich mit neuem Partner
Dr. Christoph Herrmann, LL.M., seit 01.07.2018 neuer Partner
Zum 1. Juli 2018 ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Herrmann, LL.M. (Cambridge) zu uns gestoßen. Der 42-Jährige verfügt über vielfältige und langjährige Erfahrungen in kartell- und wettbewerbsrechtlichen Fragen einschließlich des EU-Beihilfenrechts, die er bei Hengeler Mueller in Brüssel, in der internationalen Kanzlei Dentons (vormals Salans) in Paris und zuletzt in einer öffentlich-rechtlichen Boutique in Bremen erworben hat.
Aufgrund seiner doppelten Qualifikation als deutscher und französischer Rechtsanwalt und seiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit in Paris hat Dr. Herrmann besondere Kontakte und Affinitäten zum französischsprachigen Raum.
Dr. Herrmann über seine Aufnahme in die Partnerschaft: „v. Einem & Partner ist eine renommierte und hervorragend vernetzte Wirtschaftskanzlei mit regionaler Verwurzelung und internationaler Ausrichtung, die alle wesentlichen Themen der wirtschaftsrechtlichen Beratung abdeckt. Ich freue mich darauf, zusammen mit kompetenten und sympathischen Kollegen auf hohem Niveau spezialisiert zu arbeiten“.
Dr. Asendorf freut sich über den Neuzugang: „Mit Dr. Herrmann haben wir einen erfahrenen und hervorragend qualifizierten Kollegen gewinnen können, der mit seiner fachlichen und internationalen Ausrichtung die Partnerschaft ideal ergänzt.“
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Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Ersatzbeschaffung
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2017 – 13 S 97/17
Nimmt der Geschädigte eines Kfz-Unfalls in zulässiger Weise eine Wiederbeschaffung vor, die aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen misslingt, steht ihm auch für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen zeitlichen Rahmen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Schädiger trägt insoweit das Risiko der verzögerten Ersatzbeschaffung.
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Aufhebungswille des Erblassers bei Streichung im handschriftlichen Testament
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 – 3 Wx 63/116
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einem handschriftlichen Testament vorgenommene Streichung der Passage betreffend die Erbeinsetzung nicht dazu geeignet ist, einen Aufhebungswillen des Erblassers zu belegen, solange nicht gesichert ist, dass der Erblasser selbst die Streichung vornahm. Die Vermutung eines Aufhebungswillens ist in diesem Fall ebenfalls nicht indiziert.
Nach dem Tod des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht ein Testament, in dem nach der Zeile "Ich ..., berufe zu meinen Erbe" die Passage "die Eheleute Frau … Herrn … ersatzweise von dem Überlebenden den von Ihnen und für den Fall das beide vor mir verstorben sein sollten deren Tochter Frau … gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten bei meinem Tode vorhanden sein werden" durchgestrichen war. Das Nachlassgericht verwehrte den im Testament durchgestrichenen Eheleuten die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins. Das OLG Düsseldorf hat hierzu nunmehr entschieden, dass die Streichung alleine nicht dafür streitet, dass der Erblasser die Erbeinsetzung widerrufen wollte. Es darf nach einer Beweisaufnahme kein Zweifel verbleiben, dass der Erblasser die Streichung selbst vorgenommen hat und nicht etwa nachträglich ein Dritter. Das Gericht führte zudem weiter aus, dass selbst bei Unterstellung, der Erblasser hätte die Streichung vorgenommen, die Vermutung eines Aufhebungswillens des Erblassers widerlegt werden kann, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Streichung im Testament ausschließlich eine abweichende letztwillige Verfügung vorbereiten sollte und die ursprüngliche Verfügung zunächst gültig bleiben sollte.
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Kein Zugriff der Eltern auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
KG,Urteil vom 31.05.2017 - 21 U 9/16
Das Kammergericht hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Der Senat stimmt zunächst der Feststellung des LG zu, dass sich aus den Bedingungen von Facebook weder eine vertraglich vereinbarte noch eine sich aus dem Wesen des Vertrages ergebende Unvererblichkeit des Zugangs zum Account ergebe und die Beklagte daraus nicht in einem besonderen Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, die der Erfüllung erbrechtlicher Zugangsansprüche zum Account entgegenstehen könnte. Der Senat lehnt es jedoch ab, aus § 2047 Abs. 2 BGB bzw. § 2373 S. 2 BGB die Vererblichkeit zu folgern, weil beide Vorschriften einen stattgefundenen Erbgang aufgrund der dinglichen Verkörperung der höchstpersönlichen Inhalte voraussetzten und nur ihren Verbleib bei den Erben im Falle einer Erbteilung bzw. eines Erbteilverkaufs regelten. Eine eigenständige Vererblichkeit solcher höchstpersönlicher Inhalte regelten diese Vorschriften dagegen nicht. Die Klage der Eltern hat der Senat letztlich am Schutz des Fernmeldegeheimnisses der Kommunikationspartner der verstorbenen Tochter scheitern lassen. Dabei argumentiert der Senat in erster Linie mit der durch die Geschäftsbedingungen von Facebook erzeugten Erwartung bei den Kommunikationspartnern, dass die Inhalte nicht an die Erben weitergegeben würden. Würde Facebook verpflichtet, diese Kommunikationsinhalte den Eltern offenbaren, würden hierdurch der Anspruch der „Freunde“ der Tochter auf Schutz ihrer Geheimsphäre beeinträchtigt.
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Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin
OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 211/15
Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung. Im Rahmen der (erläuternden) Auslegung ist zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Zu den zu berücksichtigen Umständen gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen, der Inhalt früherer letztwilligen Verfügungen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist mit der Formulierung „wohltätige Stiftung“ die Stiftung als solche und der von ihr verfolgte Zweck ausreichend bestimmt und es liegt demgemäß kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § vor. 2 BGB
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Kündigung von User-Accounts in Internet-Foren
AG Kerpen, Urteil vom 10.04.2017, Az.: 102 C 297/16
Die Nutzerkonten von registrierten Usern eines Internetforums können aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt zum Beispiel ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Forums. Allerdings ist der User vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unwirksam. Die Frist einer ordentlichen Kündigung eines Internet-Forennutzungsvertrags beträgt in entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB sechs Monate.
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Unterlassungsanspruch bei Werbemails - Unzulässige Generaleinwilligungen
BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15
Spam nervt. Unverlangt zugesandte Werbemails kosten Zeit und vermüllen den Posteingang. Das Wettbewerbsrecht bietet mit § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Handhabe – gemäß § 8 Abs. 3 UWG u.a. für Wettbewerber und Verbraucherschutzorganisationen. Was aber, wenn sich ein Unternehmen wehren möchte, der kein Wettbewerber des Werbemail-Versenders ist? Der BGH hat nun geurteilt, dass die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Damit besteht ein Unterlassungsanspruch auch außerhalb von § 7 UWG.
Gleichzeitig hat der BGH Anforderungen an die wirksame Einwilligung in elektronische Werbung konkretisiert. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt danach u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den Prüfungsmaßstäben für vorformulierte Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu messen. Generaleinwilligungen zu einer Vielzahl von Unternehmen und ohne konkrete Angabe der Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben werden soll, sind damit in der Regel unwirksam und stellen keine wirksame Einwilligung dar.
Ein weiterer Streitpunkt war auch die Frage, ob der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 Nr.2 BDSG greift, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten. Es sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre sich aus dem bestehenden Unterlassungsanspruch ergebende Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erfüllen, so der BGH. Daher erscheine es vorliegend nicht ausgeschlossen, dass eine zur Wahrung dieses berechtigten Interesses der Beklagten erforderliche und nach der gebotenen Interessenabwägung zulässige Maßnahme - die beispielsweise in der einmaligen Weitergabe der Adresse nur zum Zwecke ihrer Löschung aus den von den Werbepartnern der Beklagten verwendeten Verzeichnissen liegen könnte - der Beklagten trotz des Widerspruchs des Klägers eine ausreichende Folgenbeseitigung ermöglicht.
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Gebührenbescheide für Polizeimehrkosten bei Fußballspielen an die DFL sind rechtswidrig
VG Bremen, Urteil vom 17.05.2017 - 2 K 1191/16
Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 17.05.2017 entschieden, dass der von der Freien Hansestadt Bremen an die DFL erhobene Gebürenbescheid rechtswidrig ist.
Das Gericht äußerte die Rechtsauffassung, dass es den von der Freien Hansestadt Bremen erlassenen und als Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid herangezogenen §
IV BremGebBeitrG als verfassungskonform ansieht. Insbesondere stelle die Norm kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar.Die DFL ist zudem auch (Mit)Veranstalter im Sinne der gebührenrechtlichen Norm. Der Veranstalterbegriff orientiert sich an der Verantwortlichkeit in organisatorischer und finanzieller Sicht, sodass die Vorbereitung, Durchführung und das unternehmerische Risiko der Veranstaltung ausschlaggebend sind. Die DFL ist durch Festlegung des Spielplans an der Vorbereitung beteiligt und trägt durch die Vermarktung der Rechte das unternehmerische Risiko von Bundesligaspielen.
Der Gebührenbescheid ist jedoch rechtswidrig, da §
IV 4 BremGebBeitrG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Darin heißt es, dass die Gebühr nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden kann. Der Gebührenschuldner kann aufgrund der Regelung nicht die genaue Höhe der Kosten erkennen.Nachrichten
Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung – Arbeitsunfall
BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nach einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände jedenfalls dann ausschiedet, wenn die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (hier: Familienangehörige und Bekannte) offensteht.
Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Fußballturnier, an dem neben den Beschäftigten auch Familienangehörige und/oder Dritte teilnehmen können, nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat.
Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist indes, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander dient. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht, was hier wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung bereits zweifelhaft war. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. Eine Veranstaltung, an der – wie hier – im Grunde jedermann als Bekannter teilnehmen kann, stellt den Gemeinschaftscharakter der Betriebsangehörigen, der gerade gestärkt werden soll, infrage. Sie ist in diesem Fall nur eingeschränkt dem Gemeinsinn und dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Beschäftigten dienlich.
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Bestimmtheit einer Alleinerbenanordnung
OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 Wx 536/16
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verfügen der Erblasser in einem gemeinsamen handschriftlichen Testament, dass „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“ Alleinerbe sein soll, mangels hinreichender Bestimmtheit keine wirksame Erbeinsetzung des Erblassers ist.
Wie sich aus §
ergibt, muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist.Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt zwar kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss
Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. So ist zum Beispiel unklar, ob mit der Regelung in dem Testament vom 23.10.2011 Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung der Erblasserin in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen. Auch der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die Erblasserin und ihr Ehemann bei Abfassung des Testaments vorgestellt haben, ist nicht ersichtlich.
Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff „zuletzt“ bezieht sich jedenfalls allein auf die Erblasserin (die „zuletzt“ Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt daher letztlich unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten.
Zumindest stellen die Bestellung eines Pflegedienstes oder eine psychische Unterstützung der Erblasserin keine Pflegeleistungen dar.
Ebenfalls unbestimmt ist der im Testament verwandte Begriff des „Begleitens“. Es ist völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. So wird der Begriff des „Begleitens“ sehr häufig im Zusammenhang mit Sterbevorgängen verwandt. Für ein solches Verständnis könnte die Verwendung des Begriffs in einem Testament sprechen.
Eine Auslegung scheidet daher aus. Eine Bestimmung wäre nur über eine Wertung durch das OLG Köln anhand eigener Kriterien möglich, die aber gem. § 2065 BGB unzulässig wäre.
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Passivlegitimation beim Abfindungsanspruch des aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters
BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14
Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.
Der BGH hat entschieden, dass die von § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte Ausrichtung des Abfindungsanspruchs auf ein fiktives Auseinandersetzungsguthabens nicht die Übernahme der im Fall der Auseinandersetzung in Betracht zu ziehenden Trennung zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern bedingt. Dem Ausgeschiedenen steht zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz zu, der sich jedenfalls auch gegen die Gesellschaft richtet. Erfolgt die Abfindung im Wege der Realteilung der Sachwerte und der Mandate, fallen unter die Sachwerte auch solche Forderungen, die nicht einzelnen Mandatsverhältnissen zuzuordnen sind. Dazu gehören Ansprüche auf Rückzahlung von Einlagen, stehengelassenen Gewinnen sowie auf Rückzahlung überhöhter Entnahmen anderer Gesellschafter.
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Außerordentliche Kündigung nach tätlichem Angriff auf eine Arbeitskollegin
LArbG Mainz 6. Kammer, Urteil vom 07.06.2016 - 6 Sa 522/15
Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern sind grundsätzlich dazu geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen.
Das Landesarbeitsgerichts Mainz hat entschieden, dass es sich bei einer Tätlichkeit um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten handelt, die grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber jedoch nur unter Abwägung beiderseitiger Interessen nicht zumutbar.
Bei Tätlichkeiten eines Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen handelt es sich um ein Verhalten, dass regelmäßig dazu geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964). Richtigerweise hatte auch schon zuvor das ArbG Koblenz befunden, dass der Arbeitgeber nicht zunächst auf das mildere Mittel der Abmahnung hätte zurückgreifen müssen, da der Arbeitnehmer wissen musste, dass es sich dabei um ein nicht zu billigendes Verhalten handelt (BAG, Urt. v. 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - NZA 2011, 798, 802). Aufgrund mangelnder Einsicht des Arbeitnehmers ist ein erhobener Fingerzeig des Arbeitgebers in Form der Abmahnung wenig sinnvoll. Die Abmahnung beinhaltet neben der Rügefunktion und der Aufforderung zu vertragstreuem Verhalten auch die Warnfunktion zur Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Eine Abmahnung verliert aber dann ihren Sinn, wenn sie ein Verhalten rügt, das ganz offensichtlich inakzeptabel ist, und wenn sie vor Konsequenzen warnt, die sich einem Arbeitnehmer aufdrängen müssen.
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Anzeige eines Reisemangels bei Kenntnis des Reiseveranstalters
BGH 10. Zivilsenat, Urteil vom 19.07.2016 - X ZR 123/15
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
Liegt bei einem Reisevertrag ein Reisemangel vor, so mindert sich nach § 651d Abs. 1 BGB für dessen Dauer der Reisepreis. Darüber hinaus kann der Reisende nach Maßgabe von § 651f BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung und eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Hierzu darf er es nach § 651d Abs. 2 BGB nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel alsbald gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dadurch erhält dieser Gelegenheit, dem Mangel abzuhelfen. Der Reisende verhält sich unredlich, wenn er einen behebbaren Mangel am Urlaubsort stillschweigend duldet, um nach Beendigung der Reise Sekundäransprüche in Form von Minderung und Schadensersatz geltend machen zu können.